Schmalenbecker Turmgeister e.V.
Der Verein Schmalenbecker Turmgeister e.V. hat eine eigene Homepage.
Sie finden Sie unter der Adresse
Wir sind Einsatzstelle für den Freiwilligendienst ...
In Zusammenarbeit mit der Grundschule Schmalenbeck bieten wir jugendlichen Menschen im Alter zwischen 16 und 26 Jahren die Möglichkeit, ein Freiwilliges Soziales Jahr im Bereich "FSJ Schule" zu absolvieren.
Nähere Informationen zum Freiwilligendienst können gern telefonisch in der Schule erfragt oder im Internet auf der Homepage des LKJ S-H e.V. (Landesvereinigung Kulturelle Kinder-und Jugendbildung S-H, Dachverband für Einrichtungen und Verbände in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung in Schleswig-Holstein) nachgelesen werden.
Nutzungsordnung Turmgeister e.V. gültig ab 01.08.2026
Nutzungsordnung der Schmalenbecker Turmgeister e.V.
§ 1
Berechtigte
Nutzungsberechtigt sind alle Schüler*innen der Grundschule Schmalenbeck (im Folgenden: Kinder), soweit dem Antrag der Eltern/des Elternteils/des bzw. der Sorgeberechtigten (im Folgenden: Sorgeberechtigte) auf Betreuung entsprochen wird (§ 3).
§ 2
Betreuungszeiten
1.
Die Betreuung der Kinder findet von Montag bis Freitag maximal in der Zeit von 7.15 bis 8.10 Uhr und von 12.10 bis 17.00 Uhr statt, soweit die Kinder planmäßigen Schulunterricht haben. In den Ferien und an unterrichtsfreien Tagen öffnet die Betreuung von Montag bis Freitag um 7.15 Uhr und geht bis 17.00 Uhr. An Wochenenden und an Feiertagen haben die Schmalenbecker Turmgeister nicht geöffnet.
An bis zu zwei Tagen pro Halbjahr findet üblicherweise wegen Fortbildung der Betreuer*Innen keine Betreuung statt. Diese betreuungsfreien Tage werden mindestens vier Wochen vorher bekannt gegeben.
2. Kürzere Betreuungszeiten sind auf Wunsch des Sorgeberechtigten möglich, ohne dass daraus ein Anspruch auf Reduzierung der Höhe der Nutzungsgebühr abgeleitet werden kann.
3. Für einen Zeitraum von drei Wochen während der Sommerferien sowie zwischen Weihnachten und Neujahr findet keine Betreuung statt. Der Vorstand legt die Lage der drei Wochen Sommerschließzeiten jährlich fest. Die Sommer-Schließzeit liegt entweder am Anfang oder am Ende der Sommerferien. Sie wird spätestens am 1. August des Vorjahres schriftlich per Aushang bekannt gegeben.
§ 3
Antragstellung und Entscheidung
1. Sorgeberechtigte von (zukünftigen) Kindern der Grundschule Schmalenbeck können einen Antrag stellen, dass ihr Kind zu den in dieser Nutzungsordnung enthaltenen Bedingungen betreut werden soll.
2.
a) Der verbindliche Antrag ist schriftlich spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien bei den Schmalenbecker Turmgeistern einzureichen.
b) Wenn die Sorgeberechtigten bis zum Ende der ersten Ferienwoche keine Mitteilung per Mail oder per Brief erhalten haben, kommt der Nutzungsvertrag über die reine Betreuung (ohne Aussage über eine Kursteilnahme) wie beantragt zustande.
Über nach den unter a) genannten Fristen eingehende Anträge entscheidet der Vorstand kurzfristig.
c) Der Antrag muss enthalten:
- den Vor- und Zunamen des Kindes,
- das Geburtsdatum des Kindes,
- die gewünschte Betreuungszeit,
- die Benennung von Personen mit Telefonnummer, die bevollmächtigt sind, das Kind abzuholen,
- die Erklärung, dass diese Nutzungsordnung bekannt ist und anerkannt wird,
- die rechtsverbindliche Unterschrift des Sorgeberechtigten
3. Der Vorstand (§7 der Satzung) wird ermächtigt, über diesen Antrag nach billigem Ermessen zu entscheiden.
4. Nutzungsvertrag:
a) Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird der Nutzungsvertrag für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule Schmalenbecker Turmgeister e.V. einmalig abgeschlossen und gilt für die Dauer des gesamten Schulverhältnisses an der Grundschule Schmalenbeck, längstens jedoch bis zum Ende der 4. Jahrgangsstufe. b) Der Vertrag endet automatisch mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Grundschule Schmalenbeck, Eine gesonderte Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
c) Innerhalb der Vertragslaufzeit verlängert sich die Teilnahme automatisch um jeweils ein weiteres Schuljahr, sofern keine schriftliche Kündigung durch die Erziehungsberechtigten oder der OGS-Leitung erfolgt.
5.
Die monatlichen Nutzungsgebühren werden unabhängig von dem tatsächlichen Schulende wegen Ferienbeginn zur Zahlung fällig. Das Schuljahr teilt sich wie folgt auf:
1. Schulhalbjahr 1.8. – 31.1. des folgenden Jahres
2. Schulhalbjahr 1.2. – 31.7. des jeweiligen Jahres
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 4
Art und Umfang der Betreuung
1. Die Betreuung soll die Erziehung und Bildung der Kinder fördern.
2. Die verantwortlichen Betreuer*Innen des Vereins werden darauf hinwirken, dass
a) die Kinder zusammen Mittag essen,
b) den Kindern die Möglichkeit gegeben wird, Schularbeiten zu machen,
c) den Kindern durch Spiele ein gruppengerechtes Verhalten nahegebracht wird,
d) die Kreativität der Kinder durch Malen, Basteln etc. gefördert wird, soweit dieses durch Fluktuation, Raumsituation und die Gruppenkonstellation der Kinder möglich ist.
§ 5
Aufsicht und Unfallschutz
1.
Die Haus- und Pausenordnung der Grundschule Schmalenbeck gelten auch für die Betreuung durch die Schmalenbecker Turmgeister. Darüber hinausgehende Regel werden mit den Kindern besprochen und können von den Sorgeberechtigten bei den Betreuer*Innen der Schmalenbecker Turmgeister angefragt werden.
2.
Da die Betreuung des Vereins in den Räumen der Grundschule Schmalenbeck durchgeführt wird, handelt es sich um eine Schulveranstaltung. Somit sind die teilnehmenden Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
§ 6
Mitwirkungspflichten der Sorgeberechtigten
1. Der Sorgeberechtigte hat dafür zu sorgen, dass das Kind pünktlich - spätestens um 17.00 Uhr - abgeholt wird, es sei denn, der Sorgeberechtigte hat schriftlich dem Verein gegenüber erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen kann.
2. Der Sorgeberechtigte ist darüber hinaus verpflichtet, so schnell wie möglich der verantwortlichen Betreuer*innen der oder im Schulsekretariat mitzuteilen, wenn das Kind krank ist oder aus anderem Grund nicht kommen kann.
§ 7
Betreuungsgebühren/Essensgeld
1. Der Verein muss kostendeckend arbeiten, so dass er darauf angewiesen ist, monatlich die Nutzungsgebühren einzunehmen.
2. Der monatliche Nutzungsbeitrag beträgt:
1. & 2. Klasse: 3. & 4. Klasse:
von 7.15 bis 8.10 Uhr und von 12.10 bis 17.00 Uhr von 7.15 bis 8.10 Uhr und von 13.10 bis 17.00 Uhr
5 Tage/Woche EURO 182,00 5 Tage/Woche EURO 154,00
4 Tage/Woche EURO 148,00 4 Tage/Woche EURO 126,00
3 Tage/Woche EURO 113,00 3 Tage/Woche EURO 96,00
2 Tage/Woche EURO 80,00 2 Tage/Woche EURO 68,00
1 Tag/Woche EURO 42,00 1 Tag/Woche EURO 36,00
Nur Frühbetreuung (ohne Nachmittag) 1.bis 4. Klasse
von 07:15 bis 8.10 Uhr
5 Tage/Woche EURO 35,00
4 Tage/Woche EURO 29,00
3 Tage/Woche EURO 23,00
2 Tage/Woche EURO 17,00
1 Tag/Woche EURO 11,00
Die Buchung der reinen Mittagsbetreuung – d.h. das beaufsichtigte Spielen ohne Nutzung der Hausaufgabenbetreuung und des betreuten Mittagessens - ist möglich wenn mind. ein Geschwisterkind in der 3. oder 4. Klassenstufe ist und keine weitere Betreuung durch die Turmgeister an anderen Tagen erfolgt. Die Mitgliedschaft in unserem Verein ist bei Nutzung dieses Angebotes zwingend erforderlich.
Mittagsbetreuung 1. & 2. Klasse
von 12.10 bis 13.10 Uhr
5 Tage/Woche EURO 88,00
4 Tage/Woche EURO 72,00
3 Tage/Woche EURO 56,00
2 Tage/Woche EURO 40,00
1 Tag/Woche EURO 24,00
Die monatliche Nutzungsgebühr ist im Voraus fällig und wird am 5. Tag des jeweiligen Monats eingezogen.
3. Für jeden zusätzlichen Tag beträgt die Nutzungsgebühr
EURO 14,50 pro Tag während der Schulzeit
EURO 18,50 pro Tag während der Ferien.
Die Entscheidung über das Zustandekommen eines zusätzlichen Nutzungsvertrages liegt bei den Betreuern. Es hängt von den Kapazitäten der Betreuung ab. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
4. Meldet ein Sorgeberechtigter mehr als ein Kind zur Betreuung an, so beträgt der Nutzungsbeitrag
a) für das erste Kind 90 %
b) für alle weiteren Kinder 90 %
der nach § 7 Abs. 2 gültigen Nutzungsgebühr.
5. Der Sorgeberechtigte verpflichtet sich, dem Verein eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen.
6. Beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins eine Änderung der Nutzungsgebühren, so wird sie gleichzeitig den Beginn der neuen Gebühren festsetzen, wobei eine Rückwirkung nicht zulässig ist.
§ 8
Ausschluss des Kindes von der Betreuung bei Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug, der EURO 100,- übersteigt, ist der Vorstand ermächtigt, das Kind von der Betreuung bis auf weiteres auszuschließen. Ein Ausschluss wird angedroht und wird dem Zahlungspflichtigen und Sorgeberechtigten schriftlich mindestens 5 Tage vorher mitgeteilt.
§ 9
Kündigung
1. Eine ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages innerhalb eines Schuljahres ist nur mit einer
Frist von zwei Monaten zum Ende des Schulhalbjahres (zum 31. Januar e. Jahres) möglich.
2.
Der Sorgeberechtigte kann den Nutzungsvertrag außerordentlich kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, wie z. B. eingetretene Arbeitslosigkeit des Sorgeberechtigten, ein Schulwechsel oder längerfristige Erkrankung des Kindes. Der Sorgeberechtigte hat den Kündigungsgrund auf Verlangen dem Vorstand nachzuweisen. Über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entscheidet der Vorstand. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der wichtige Grund eintritt, sofern der Sorgeberechtigte im Voraus gekündigt hat.
3.
Der Vorstand hat das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages, wenn:
a) der Sorgeberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 dieser Nutzungsordnung nicht nachkommt,
b) der Verein behält sich vor, ein Kind aus der Betreuung auszuschließen, wenn es wiederholt gegen die vereinbarten Gruppenregeln oder Verhaltensstandards verstößt und dadurch den Ablauf der Betreuung oder das Wohlergehen anderer Kinder gefährdet.
Ein Ausschluss ist nur möglich, wenn:
•
ein oder mehrere Gespräche mit den Erziehungsberechtigten stattgefunden haben,
•
keine Verhaltensänderung trotz pädagogischer Maßnahmen eingetreten ist.
In besonders schweren Fällen, z. B. bei körperlichen Übergriffen, massiven Beleidigungen oder mutwilliger Zerstörung von Eigentum, kann der Ausschluss auch ohne vorherige pädagogische Maßnahmen und Elterngespräche ausgesprochen werden, um den Schutz der Gruppe zu gewährleisten.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand in Absprache mit der pädagogischen Leitung beschlossen. Die Erziehungsberechtigten werden über die Entscheidung schriftlich informiert. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich.
c) sich der Sorgeberechtigte mit mindestens zwei Monatsbeiträgen für sein Kind gemäß § 7 dieser Nutzungsordnung in Verzug befindet, (die entstandenen Zahlungsverpflichtungen bleiben trotz Kündigung bestehen),
d) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
4. Eine Rückwirkung der Kündigung wegen eines bereits eingetretenen Grundes ist ausgeschlossen.
§ 10
Haftung
Der Verein haftet nur im Rahmen des § 16 seiner Satzung.
Großhansdorf, den 09.12.2025